» Geltungsbereich
Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen ergänzen Einzelverträge und Dauerschuldverhältnisse,
deren Bestandteil sie werden.
Spätestens mit der ersten Erbringung bzw. Inanspruchnahme von Leistungen oder
Auslieferung von Waren gelten diese Bedingungen als angenommen.
Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
sind nur wirksam, wenn sie im Vertrag selbst vereinbart werden. Die Angestellten
des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündlich
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
» Angebote, Preise
Die Angebote des Auftragnehmers sind stets unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer zustande. Mündliche Vereinbarungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung wirksam.
» Leistungsfristen, Termine
Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, solange der Auftragnehmer sie nicht schriftlich bestätigt hat.
» Leistungsumfang
Beschaffenheit und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind. Leistungsdaten in Angeboten sowie die Beschaffenheit von Mustern sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die allgemeinen Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers sind online im Internet auf den Seiten des Auftragnehmers unter oben genannter URL verfügbar.
» Rechteübertragung
Zur Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und jeder sonstigen Umarbeitung sowie
der Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse ist der Vertragspartner
nur berechtigt, wenn dies im Vertrag oder den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich
geregelt ist.
Zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, ist der Vertragspartner nicht
berechtigt.
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand oder einem Teil davon um eine interpretative
Anwendung oder Software, die zur Sicherstellung der Lauffähigkeit beim Auftraggeber
zwingend im Quellcode ausgeliefert werden muss, dann ist der Auftraggeber zur
Änderung und sonstigen Umarbeitung, nicht jedoch zur Vervielfältigung der dadurch
erzielten Ergebnisse berechtigt. Auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung der
Haftung und der Gewährleistung des Auftragnehmers in diesem Fall wird ausdrücklich
hingewiesen.
» Pflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners
Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und die Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu seinen Räumen und Einrichtungen zu gewähren.
» Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer gegen den Vertragspartner zustehen, bleibt
die Ware Eigentum des Auftragnehmers.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug
- ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche von Vertragspartner gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer
liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
» Abnahme
Der Auftragnehmer informiert den Vertragspartner, sobald die Leistungen zur Verfügung
stehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungen binnen 14 Kalendertagen
nach Zurverfügungstellung bzw. Zugang einer entsprechenden Mitteilung zu prüfen
und abzunehmen, soweit nicht Mängel vorliegen, die die Leistung wesentlich beeinträchtigen
und daher für den Vertragspartner nutzlos machen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären,
gegebenenfalls unter Bezeichnung der nicht wesentlichen Mängel, die vom Auftragnehmer
behoben werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Beanstandung, gilt die vom Auftragnehmer erbrachte
Leistung auch ohne ausdrückliche Erklärung vom Vertragspartner als mangelfrei
abgenommen. Auch die unbemängelte Inanspruchnahme einer Leistung gilt als Abnahme.
Bei einmaligen Leistungen gilt die unbemängelte Inanspruchnahme als Verzicht auf
jegliche Gewährleistung.
» Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Alle Leistungen und Waren, die vom Auftragnehmer vertragsgemäß zur Verfügung gestellt
werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Vertragspartner sie nutzt. Eine
Rückerstattung oder Minderung der Zahlungsverpflichtungen aufgrund fehlender Inanspruchnahme
ist ausgeschlossen. Wünscht der Vertragspartner zusätzliche Leistungen, so ist
ein neuer Vertrag zu schließen oder der bestehende zu erweitern; letzteres bedarf
der Schriftform.
Die Zahlung erfolgt bei nicht gewerblichen sowie gewerblichen Vertragspartnern
aufgrund der Auswahl aus den vom Auftragnehmer akzeptierten Zahlungsarten. Die
Rechnungsstellung über laufende Dienstleistungen erfolgt zu vom Auftragnehmer
frei zu bestimmenden bzw. vertraglich vereinbarten Zeitpunkten für erbrachte oder
zukünftige Leistungen, die der Auftragnehmer dem Vertragspartner mitteilt (Abrechnungszeitraum).
Die Rechnungsstellung über einmalige Leistungen oder Waren erfolgt nach Erbringung
der Leistung oder nach Lieferung der Waren durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer
behält sich vor, Zahlung mittels Vorkasse, Lastschriftverfahren oder Kreditkartenabbuchung
zu verlangen.
Rechnungen sind mit Zugang beim Vertragspartner ohne Abzug sofort fällig. Als
zugegangen gilt eine Rechnung am 3. Tage nach Absendung beim Auftragnehmer, egal
ob sie per Post, Telefax oder E-Mail versandt wird.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag
verfügen kann; im Falle von Schecks, sobald der Scheck vorbehaltlos gutgeschrieben
worden ist; im Fall von Lastschriftverfahren mit Gutschrift auf einem Konto des
Auftragnehmers.
Bei vollständigem oder teilweisen Zahlungsverzug über mindestens 2 Abrechnungszeiträume
oder einmaliger, erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung ist der Auftragnehmer
berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und den Vertrag
fristlos zu kündigen bzw. von ihm zurück zu treten. Ebenso ist der Auftragnehmer
berechtigt, ab Zahlungsverzug vom Vertragspartner Zinsen von 3% über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank oder dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank
zu berechnen, es sei denn, dass der Auftragnehmer eine höhere Zinslast nachweist.
Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
» Gewährleistung
Die Gewährleistung für die Kombinierbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistung
mit Produkten und Leistungen Dritter ist ausgeschlossen, soweit sie nicht im Vertrag
ausdrücklich zugesichert wird.
Soweit Vertragsgegenstand eine Werkleistung (z. B. Softwareerstellung, Programmierung
von Websites) ist, beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme durch den Vertragspartner
bzw. dem Verstreichen der für die Abnahme eingeräumten Frist. Die Gewährleistung
ist zunächst auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Vertragspartner
ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem Fehlschlagen die Herabsetzung der entsprechenden
Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Letzteres allerdings nur, wenn ein vernünftiger Anwender dies auch tun würde.
Soweit Vertragsgegenstand ein Kauf von Standardsoftware ist, wird darauf hingewiesen,
dass nach dem Stand der Technik Fehler unter allen Anwendungsbedingungen nicht
ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher
Programme und Programmteile, die vom Vertragspartner selbst oder in dessen Auftrag
geändert oder erweitert worden sind. Dies gilt uneingeschränkt, wenn die vom Auftragnehmer
gelieferte Software aus technischen Gründen zwingend im Quellcode ausgeliefert
werden musste (z. B. bei interpretativer Software, Skripts, Batch-Programmen,
HTML-Codes) und / oder wenn Änderungen und Ergänzungen nicht Vertragsgegenstand
sind. Im übrigen gilt die Beschränkung nur dann nicht, wenn Vertragspartner nachweisen
kann, dass die von ihm oder in seinem Auftrag vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen
für die Fehler nicht ursächlich sind.
Weist der Auftragnehmer nach, dass ein vom Vertragspartner gerügter Gewährleistungsmangel
in Wirklichkeit nicht vorlag, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes
für die aufgrund der Beseitigung des vorgeblichen Mangels erbrachten Leistungen
nach den allgemein angewandten, üblichen Vergütungssätzen, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen,
für die die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakterisch ist. Soweit
danach zulässig, ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate beschränkt.
» Haftung des Auftragnehmers
Die Haftung des Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Ist der Vertragspartner selbst Kaufmann, so ist die Haftung für grob fahrlässiges
Handeln auf die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten beschränkt. Sie greift
auch nur dann ein, wenn der Schaden typisch für die vertragliche Beziehung und
außerdem vorhersehbar gewesen ist.
Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Netzbetreiber, Zulieferer
etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte dem
Auftragnehmer gegenüber haftet.
In allen Fällen, in denen es gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung des Auftragnehmers
auf den Jahresbetrag, den der Vertragspartner für die erbrachten Dienstleistungen
zu zahlen hat oder auf die Höhe der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung
begrenzt.
Soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag
ist, ist die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beschränkt.
Soweit Vertragsgegenstand eine vom Auftragnehmer gelieferte Software oder Anwendung
ist, die aus technischen Gründen zwingend im Quellcode ausgeliefert werden musste
(z. B. bei interpretativer Software, Skripts, Batch-Programmen, HTML-Codes) und
/ oder wenn Änderungen und Ergänzungen des Vertragsgegenstandes durch oder im
Auftrag von Vertragspartner Vertragsgegenstand sind, wird darauf hingewiesen,
dass Änderungen und Ergänzungen zu Fehlern und Schäden am Vertragsgegenstand wie
auch an anderen Gegenständen (Software, Hardware usw.) führen können. Nimmt der
Vertragspartner dennoch Änderungen und / oder Ergänzungen vor oder lässt er diese
durch Dritte vornehmen, so kann seine Mithaftung gem. § 254 BGB in Betracht kommen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und die Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber der physikalischen
Netze, auch wenn Sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn die Behinderung oder Unterbrechung
bei Sub-Unternehmern des Auftragnehmers eintritt. Ausführungsfristen verlängern
sich darüber hinaus auch dann angemessen, wenn die Behinderung vom Vertragspartner
zu vertreten ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner eine ihm obliegende
Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat. Von der
Behinderung bzw. Unterbrechung der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen
Leistungen hat der Auftragnehmer dem Vertragspartner unverzüglich Anzeige zu machen.
Dauert eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten ist, länger
als 2 Wochen, so ist der Vertragspartner berechtigt, nur Zahlungen für laufende
Leistungen ab der 3. Woche angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen,
aufgrund derer der Vertragspartner die Nutzung der Dienstleistungen insgesamt
erheblich erschwert oder, wenn mehrere Dienstleistungen vertraglich vereinbart
sind, die Nutzung einzelner Dienstleistungen vollständig unmöglich wird.
» Geheimhaltung, Datenschutz
Der Vertragspartner wird hiermit gem. § 33 BDSG, § 3 TDDSG und § 12 Mediendienste-Staatsvertrag
belehrt, dass seine Daten im Rahmen dieses Vertrages gespeichert und verarbeitet
werden. Durch die Unterzeichnung des Vertrages willigt er in diesem Umfang und im
Rahmen sonstiger nationaler und internationaler Vorschriften zum Datenschutz in die
Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ein. Der Vertragspartner ist berechtigt,
seine Einwilligung gem. § 3 Abs. 6 TDDSG jederzeit zu widerrufen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Datenschutzerklärung.
Der Auftragnehmer weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass der
Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der
Vertragspartner weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot
und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Vertragspartners aus
technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet
sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen
und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins
Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten trägt der Vertragspartner
vollumfänglich selbst Sorge.
» Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung
der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann jedoch auch am Sitz des Vertragspartners
klagen. Vorstehendes gilt jedoch nur, wenn Vertragspartner Kaufmann, juristische
Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
